Windkraft rund um Kükels
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Entscheidung der Regionalplanung Wind 29.07.2025
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Innenministerin Sabine Sütterlin-Waack und Energiewendeminister Tobias Goldschmidt haben heute (29. Juli) die ersten Entwürfe der neuen Regionalpläne Windenergie vorgestellt. Die Pläne enthalten rund 410 Vorranggebiete, die rund 3,4 Prozent der Landesfläche ausmachen. Damit können die Anforderungen des Windenergieflächenbedarfsgesetzes des Bundes (kurz: WindBG), die Ausweisung von rund 2 Prozent Landesfläche bis 2027 und rund 3 Prozent bis 2032, sowie das Energieziel des schleswig-holsteinischen Koalitionsvertrages von 15 Gigawatt aus Wind an Land bis 2030 erreicht und möglicherweise sogar übererfüllt werden.
„Die Landesregierung hat das Ziel, 2040 erstes Klimaneutrales Industrieland zu werden. Dafür ist der zügige weitere Ausbau der Erneuerbaren Energien ein entscheidender Baustein“, erklärte die Innenministerin. „Deshalb freue ich mich sehr, dass wir jetzt mit den Entwürfen der Regionalpläne Windenergie einen weiteren Meilenstein erreicht haben. Wir wollen mit der Neuaufstellung unserer Pläne auch zukünftig die Windenergienutzung im Land in geordneten Rahmenbedingungen steuern.“
Zu der besonderen Bedeutung der Flächenziele ergänzt Energiewendeminister Tobias Goldschmidt: "Die Windenergie ist das Pfund mit dem Schleswig-Holstein wirtschaftlich punkten kann. Sie ist der Treibstoff der Transformation zum klimaneutralen Industrieland. Deshalb haben wir uns vorgenommen, bis 2030 15 Gigawatt installierte Leistung bei Windkraftanlagen an Land zu erreichen und die dafür nötigen Flächenziele von etwa 3 Prozent auszuweisen. Mit den heute veröffentlichten Regionalplänen, gehen wir dafür einen wichtigen Schritt. Wir tun dies nicht mit der Brechstange, sondern verantwortungsvoll mit guter und transparenter Planung unter Abwägung vieler verschiedener gesellschaftlicher Belange.“
Der Landesentwicklungsplan (LEP) Windenergie gibt abstrakt die Ziele und Grundsätze der Raumordnung vor. Auf Ebene der Regionalpläne wird es konkret: Die Landesplanung hat aus den zur Verfügung stehenden Potenzialflächen des LEP Windenergie die am besten geeigneten Vorranggebiete ausgewählt.
Um auf die zusätzlichen Flächen zu kommen, sind im Rahmen der Aufstellung der Regionalpläne Abwägungsentscheidungen zwischen den Schutzbelangen, wie etwa Wohnbebauung oder Naturschutz, zu treffen gewesen. Dies bedeutete auch, dass bei etwa einem Viertel der Flächen teilweise oder komplett ein Abstand zur Wohnbebauung von 800 Metern festgelegt werden musste, da bei diesen Vorranggebieten inzwischen eine Vorbelastung aufgrund bereits bestehender Windkraftanlagen gegeben ist. Bei den neu entstehenden Vorranggebieten bleibt es aber durchgängig bei einem 1.000 Meter Abstand zur Wohnbebauung.
Nach Überzeugung der Landesregierung ist ein geordnetes Verfahren des Windkraftausbaus auf Landesebene weiterhin am sinnvollsten. Deshalb soll der Anwendungszeitraum für die erweiterte Gemeindeöffnungsklausel des Bundes, die mit der Umsetzung der RED III Richtlinie normiert wurde, so kurz wie möglich gehalten werden. Diese findet in Schleswig-Holstein keine Anwendung mehr, wenn das Land die Flächenziele des Bundes erreicht.
„Insgesamt sind in Schleswig-Holstein heute 9 GW Wind an Land installiert. Weitere 2,7 GW sind genehmigt und befinden sich damit vor der Inbetriebnahme. Weitere (knapp) 2,4 GW befinden sich aktuell im Genehmigungsverfahren. Das zeigt: Unser Ziel von 15 GW installierter Leistung bis 2030 ist realistisch und es ist zum Greifen nahe. Gleichzeitig braucht es gerade jetzt neue Flächen als Grundlage für die nächste Etappe auf dem Weg zum klimaneutralen Industrieland 2040“, betont der Energiewendeminister Tobias Goldschmidt.Innenministerin Sütterlin-Waack: „Wir haben uns deshalb darauf verständigt, dass wir die Anhörungsfrist der Regionalpläne von drei auf zwei Monate verkürzen, da zwei Drittel der Vorranggebiete ohnehin bereits Teil der früheren Beteiligungsverfahren waren. Unser Ziel ist, dass wir bis Herbst 2026 die neuen Regionalpläne festsetzen.“
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Präsentation zum Informationsveranstaltung Bürgerwindparkprojekt Kükels, Leezen, Fredesdorf vom 15.07.2025
Im untenstehenden Link finden Sie die Präsentation zur Informationsveranstaltung der Bürgerwindpark Kükels-Leezen Planungs-GmbH vom 15.07.2025 im Hühnerstall der Gemeinde Kükels.
Die Eigentumsrechte der Präsentation sowie die Verantwortung für dessen Inhalt, liegen bei der Bürgerwindpark Kükels-Leezen Planungs-GmbH.
Die Gemeindevertretung Kükels wurde, von der Bürgerwindpark Kükels-Leezen Planungs-GmbH, gebeten die Präsentation hier zu veröffentichen.
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Welche Punkte beinhaltet ein Businessplan für Windkraftprojekte
Ein Businessplan für ein Windkraftprojekt sollte eine detaillierte Analyse der Standortbedingungen, eine umfassende Projektplanung, eine solide Finanzierungsstrategie und eine klare Darstellung der Umweltauswirkungen umfassen. Wichtige Aspekte sind die Windhöffigkeit des Standorts, die Genehmigungsverfahren, die Auswahl der Anlagentechnik, die Finanzierungskosten und die potenziellen Erträge.
Ein Businessplan für ein Windkraftprojekt ist ein komplexes Dokument, das verschiedene Aspekte einer Investition in erneuerbare Energien berücksichtigt. Hier sind die wichtigsten Punkte, die in einem solchen Plan enthalten sein sollten:
1. Executive Summary:
Eine kurze Zusammenfassung des Projekts, einschließlich der wichtigsten Ziele, der strategischen Ausrichtung und der erwarteten Ergebnisse.
Eine Darstellung der Geschäftsidee und der Alleinstellungsmerkmale des Projekts.
2. Unternehmensbeschreibung:
Informationen über das Unternehmen, das das Projekt durchführt, einschließlich Rechtsform, Struktur und Erfahrung des Teams.
Beschreibung der Vision, Mission und Ziele des Unternehmens im Bereich der erneuerbaren Energien.
3. Standortanalyse:
Detaillierte Analyse der Windverhältnisse am geplanten Standort, einschließlich Windmessungen und Windatlas-Daten.
Bewertung der topografischen Gegebenheiten, der Bodenbeschaffenheit und der Umweltauswirkungen.
Überprüfung der Einhaltung von Abstandsregelungen zu Wohngebieten, Verkehrswegen und Naturschutzgebieten.
Analyse der Netzanschlussmöglichkeiten und der Infrastruktur.
4. Projektplanung:
Detaillierte Beschreibung der technischen Planung des Windparks, einschließlich der Auswahl der Anlagentechnik und der Größe der Windkraftanlagen.
Zeitplan für die Realisierung des Projekts, einschließlich der Genehmigungsphase, des Baus und der Inbetriebnahme.
Darstellung der Maßnahmen zur Minimierung von Umweltauswirkungen, wie z.B. Lärmschutz und Vogelschutz.
Kommunikationsstrategie mit Anwohnern, Politik und Genehmigungsbehörden.
5. Finanzplanung:
Detaillierte Kostenaufstellung für die Projektentwicklung, den Bau und den Betrieb des Windparks.
Erläuterung der Finanzierungsstruktur, einschließlich Eigenkapital, Fremdkapital und Fördermöglichkeiten.
Analyse der Wirtschaftlichkeit des Projekts, einschließlich der erwarteten Erträge aus der Stromproduktion und der Einspeisevergütung.
Darstellung der Risiken und Chancen des Projekts, einschließlich möglicher Verzögerungen, technischer Probleme und schwankender Strompreise.
6. Marketing und Vertrieb:
Strategie zur Vermarktung des erzeugten Stroms, z.B. über Direktverträge mit Stromabnehmern oder über die Teilnahme am Strommarkt.
Darstellung der Zielgruppe und der Vertriebskanäle.
7. Umweltverträglichkeitsprüfung:
Detaillierte Analyse der Umweltauswirkungen des Windparks, einschließlich der Auswirkungen auf die Tierwelt, die Landschaft und den Lärmpegel.
Maßnahmen zur Minimierung der Umweltauswirkungen und zur Einhaltung der Umweltstandards.
8. Risikomanagement:
Identifizierung möglicher Risiken und Erstellung von Notfallplänen, Darstellung der Maßnahmen zur Risikominimierung.
9. Anhang:
Enthält alle relevanten Dokumente und Gutachten, wie z.B. Standortgutachten, Windmessungen, Umweltverträglichkeitsprüfung und Finanzpläne.
Ein professioneller Businessplan ist ein entscheidendes Instrument für die erfolgreiche Umsetzung eines Windkraftprojekts. Er dient als Leitfaden für die Projektentwicklung, die Finanzierung und den Betrieb des Windparks und hilft, potenzielle Risiken zu minimieren und die Rentabilität des Projekts zu maximieren.
Die obenstehenden Informationen sind aus dem Internet recherchiert und haben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Zur Beratung in rechtlichen Fragen sollten Experten herangezogen werden.
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Was ist eine Gemeindeöffnungsklausel?
Eine Gemeindeöffnungsklausel, speziell nach § 245e BauGB, ist eine Regelung, die es Gemeinden ermöglicht, Flächen für die Windenergienutzung auszuweisen, auch wenn diese Flächen von übergeordneten Raumordnungsplänen nicht als Vorranggebiete für Windenergie ausgewiesen sind. Dadurch erhalten Gemeinden mehr Spielraum bei der Ausweisung von Windenergieflächen und können auch außerhalb bestehender Konzentrationszonen oder Vorranggebiete eigene Standorte für Windkraftanlagen planen und umsetzen.
Erläuterung:
Die Gemeindeöffnungsklausel ist ein Instrument, das im Zuge der Energiewende eingeführt wurde, um den Ausbau der Windenergie zu beschleunigen und den Kommunen mehr Entscheidungsfreiheit zu geben. Traditionell werden Windenergiegebiete von übergeordneten Planungsebenen (z.B. Regionalverbänden oder Landesplanungsbehörden) festgelegt, und Gemeinden waren an diese Vorgaben gebunden.
Zweck der Klausel:
Erhöhung der Flexibilität:
Gemeinden können nun auch außerhalb der durch Regionalpläne festgelegten Vorranggebiete Flächen für Windenergie ausweisen, wenn diese Flächen für die Windenergienutzung geeignet sind und die Gemeinde dies befürwortet.
Beschleunigung des Ausbaus:
Durch die Möglichkeit, eigene Windenergiegebiete auszuweisen, können Kommunen den Ausbau der Windenergie vorantreiben und ihre eigenen Ziele zur Energiewende besser erreichen.
Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung:
Die Gemeindeöffnungsklausel gibt den Gemeinden mehr Autonomie bei der Planung und Ausweisung von Windenergieflächen.
Voraussetzungen:
- Die Gemeinde muss einen Antrag auf Zielabweichung von den Vorgaben des übergeordneten Raumordnungsplans stellen.
- Die Gemeinde muss nachweisen, dass die geplante Fläche für die Windenergienutzung geeignet ist und keine unvereinbaren Nutzungen oder Funktionen entgegenstehen.
- Die betroffenen Träger öffentlicher Belange (z.B. Naturschutzbehörden) müssen beteiligt werden und ihre Bedenken äußern können.
Wichtiger Hinweis: Die Gemeindeöffnungsklausel ist nicht als generelle Freigabe für Windkraftanlagen zu verstehen, sondern als Möglichkeit, den bestehenden Planungsrahmen zu ergänzen und den Windkraftausbau vor Ort zu ermöglichen, wenn die Gemeinde dies befürwortet und die Voraussetzungen dafür erfüllt sind.
Die obenstehenden Informationen sind aus dem Internet recherchiert und haben keinen Anspruch auf Richtigkeit oder Vollständigkeit. Zur Beratung in rechtlichen Fragen sollten Experten herangezogen werden.
Verweise:
Landesregierung will Gemeindeöffnungsklausel mit Regionalplanung Windenergie in Einklang bringen
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Potenzialflächen-Karte: Hier wäre der Windkraftausbau möglich (April 2025)
Die Karte stellt die Potenzialfläche für Windenergiegebiete gemäß Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplans Windenergie mit Stand Juni 2024 dar. Zur Erläuterung sei dabei Folgendes angemerkt: Diese Karte dient ausschließlich der Information und Erläuterung und ist nicht Bestandteil der Öffentlichkeitsbeteiligung zum ersten Entwurf der Teilfortschreibung zum Thema "Windenergie an Land" des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021. Bei der Potenzialfläche handelt es sich um jene Flächen, die nach Anwendung der Ausschlusskriterien (Ziele der Raumordnung des Landesentwicklungsplans Windenergie) verbleiben. Die Potenzialfläche steht der Regionalplanung und der gemeindlichen Bauleitplanung zur Auswahl und Festlegung von Windenergiegebieten zur Verfügung. Dargestellt ist die sogenannte Rohpotenzialfläche; davon abzuziehen sind jene Bereiche, die durch eine Referenz-Windenergieanlage nicht nutzbar wären (Unterschreiten der Mindestbreite, Eckenradius). Bei der Potenzialfläche handelt es sich nicht um Vorranggebiete. Die noch zu erstellenden Regionalpläne Windenergie, die auf der Potenzialfläche aufbauen, werden daraus Vorranggebiete im Umfang von rund 3 Prozent der Landesfläche ausweisen.
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Schleswig-Holstein hat ein großes Potenzial für den Ausbau von Windkraft.
Quelle: Ulf Christen, Reporter Kieler Nachrichten
Schleswig-Holstein hat ein großes Potenzial für den Ausbau von Windkraft. Laut Innenministerium kommen landesweit 1200 Flächen infrage. Diese verteilen sich aber nicht gleichmäßig über das Land. Wo genau die Potenzialflächen für Windkraft in SH sind, erfahren Sie hier in einer Karte.
Kiel
In Schleswig-Holstein eignen sich nach Einschätzung der Regierung rund 1200 Flächen in fast allen Regionen des Landes für Windkraft. Das geht aus einer Potenzialkarte hervor, in der mögliche Windenergiegebiete verzeichnet sind. Sie umfassen rund 113 000 Hektar. Das sind 7,2 Prozent der Landesfläche.
Umstritten ist, wie stark das Windpotenzial ausgeschöpft wird. Die Regierung will 3,0 bis 3,3 Prozent der Landesfläche als Vorranggebiete ausweisen und geht davon aus, dass die restlichen 3,9 bis 4,2 Prozent Potenzialfläche kaum in Anspruch genommen werden. Das meint auch der Windlobbyverband LEE.
Kritiker fürchten Groß-Windpark Schleswig-Holstein
Rotorengegner vom Verein Vernunftkraft erwarten dagegen, dass Investoren viele Orte überzeugen könnten, Potenzialflächen zu nutzen und so die Gemeindekasse zu füllen. Damit rechnet auch der Naturschutzbund. „Wir glauben, dass die Potenzialkulisse bis zum oberen Rand ausgeschöpft werden könnte“, sagte der Nabu-Landesvorsitzende Alexander Schwarzlose.
„Auf der Potenzialkarte überziehen die Windenergiegebiete Schleswig-Holstein wie ein dichter Flickenteppich“, mahnt Vernunftkraft-Chefin Susanne Kirchhof. Es gäbe kaum freie Regionen. Und weil sich Gebiet an Gebiet reihe und es keine Höhenbegrenzung der Anlagen mehr gebe, entstehe für Betrachter der Eindruck eines einzigen „Groß-Windparks“.
Großes Windpotenzial im Kreis Rendsburg-Eckernförde
Potenzial sieht die Regierung in allen Kreisen und kreisfreien Städten, das allerdings unterschiedlich viel:
- Die meisten Windenergiegebiete weist Rendsburg-Eckernförde (16 900 Hektar) auf. Sie machen aber „nur“ 7,7 Prozent der Kreisfläche aus. In Nordfriesland (15 700 Hektar) sind es 7,5 Prozent des Kreisgebiets.
- Die höchsten Gebietsanteile haben Steinburg (11 300 Hektar, 11,7 Prozent der Kreisfläche), Dithmarschen (13 900 Hektar, 9,7 Prozent) und Segeberg (11 600 Hektar, 8,7 Prozent).
- In den kreisfreien Städten gibt es nur im Außenbereich einige windtaugliche Flächen. In Kiel sind es 103 Hektar (0,9 Prozent der Stadtfläche), in Lübeck 93 Hektar (0,4 Prozent). Spitzenreiter ist Neumünster mit 218 Hektar (3,0 Prozent).
Vogelschutz: Keine Windkraftanlagen auf Nordseeinseln und Halligen
Für Windkraftanlagen tabu sind neben dicht besiedelten Städten insbesondere Bereiche, in denen viele Vögel unterwegs sind. Dazu gehören neben Sylt, Amrum und Föhr auch alle Halligen. Als weiteres Beispiel nennt Nabu-Mann Schwarzlose die Route des ostatlantischen Vogelzugs über Schleswig-Holstein. Die Route beginnt an der Schlei, geht über das Städtedreieck Eckernförde-Schleswig-Rendsburg und weiter bis zur Halbinsel Eiderstedt. In diesen Bereichen gibt es keine Potenzialflächen. Und dort bereits installierte Anlagen oder Parks genießen laut Innenministerium nur Bestandsschutz, dürfen aber nicht durch neue Windräder (Repowering) ersetzt werden. Ebenfalls aus Vogelschutzgründen hat die Regierung beim Landes-Entwicklungsplan Wind etwa den Bereich zwischen dem Selenter See und dem Großen Plöner See ausgespart. Dort nisten zahlreiche Seeadler. „Bei der Windplanung gibt es neben viel Licht allerdings auch viel Schatten“, beklagt Vogelschützer Schwarzlose. Auf Fehmarn seien trotz Vogelflugs Potenzialgebiete ausgewiesen. Noch schlimmer sei, dass die Regierung die bisherigen Mindestabstände zwischen Rotoren und Horsten von Großvögeln verringert habe. So wachse die Gefahr für Seeadler, Rotmilan sowie Schwarz- und Weißstorch, in Rotoren zu geraten.
Windkraftausbau in SH: Landesregierung hat Kriterien aufgeweicht
Auch sonst hat die Regierung bisherige K.o.-Kriterien für Windräder gestrichen oder aufgeweicht, um die Flächenvorgabe des Bundes für den Ausbau der Windenergie zu erfüllen. So sollen künftig auch Anlagen in Landschaftsschutzgebieten, an Straßen und nahe Hochspannungsmasten möglich sein. Zudem möchte die Regierung die Mindestabstände etwa zu Wäldern, Naturschutzgebieten und Deichen verringern.
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Eckpunkte der neuen Flächenplanung
Die Landesregierung hat am 19. Dezember 2023 Eckpunkte für die weitere Windenergieflächenplanung beschlossen.
LETZTE AKTUALISIERUNG: 13.06.2024
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Entwurf des neuen LEP Windenergie / 11. Juni 2024
Hintergrundinformationen Die Landesregierung hat am 11. Juni 2024 den Entwurf eines neuen Landesentwicklungsplans (LEP) Windenergie beschlossen. Mit dem LEP Windenergie setzt das Land geänderte Anforderungen des Bundesrechts um. 36 Ziele und 34 Grundsätze der Raumordnung bestimmen, wo und in welcher Form zukünftig das Land und die Gemeinden Windenergiegebiete ausweisen dürfen. Im Rahmen der aktuell in Erarbeitung befindlichen Regionalpläne Windenergie werden Vorranggebiete in einer Positivplanung ausgewiesen, die Ausschlusswirkung außerhalb dieser Gebiete fällt weg. Darüber hinaus können Gemeinden im Wege von Bauleitplanungen Windenergiegebiete dort festlegen, wo Ziele der Raumordnung und weitere Abwägungsbelange nicht entgegenstehen. Der Entwurf (formal: Teilfortschreibung „Windenergie an Land“ des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021) ist im Anhörungsportal BOB SH unter der Adresse www.schleswig-holstein.de/windenergiebeteiligung einsehbar. Die Möglichkeit zu einer Stellungnahme soll nach der Bekanntmachung im Amtsblatt ab dem 25. Juni 2024 freigeschaltet werden und mit Ablauf des 9. September 2024 enden.
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Windenergienutzung (Räumliche Steuerung) Letzte Aktualisierung 18.06.2024
Eine geordnete räumliche Entwicklung der Windenergienutzung in Schleswig-Holstein ist ein zentrales Anliegen der Landesregierung. Gleichzeitig gilt es, die vom Bund vorgegebenen Flächenziele für die Windenergienutzung zu erreichen.
LEP-Teilfortschreibung Windenergie an Land
Am 11. Juni 2024 hat die Landesregierung dem Entwurf für neue Vorgaben zur Windenergie im Landesentwicklungsplans (LEP) zugestimmt. 36 Ziele und 34 Grundsätze der Raumordnung sollen bestimmen, wo und in welcher Form zukünftig das Land und die Gemeinden Windenergiegebiete ausweisen dürfen. Das öffentliche Beteiligungsverfahren zur sogenannten Teilfortschreibung Windenergie an Land des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 läuft vom 25. Juni bis zum 9. September 2024. Es wurde am 17. Juni 2024 im Amtsblatt Schleswig-Holstein bekannt gemacht. Die Unterlagen (Plantext, Plankarte und Umweltbericht) stehen auf der Online-Beteiligungsplattform BOB-SH zur Verfügung. Am 15. Januar 2024 hatte die Landesplanungsbehörde ihre Planungsabsichten bekannt gemacht. Erstmalig enthält der Entwurf des neuen Landesentwicklungsplans (LEP) Windenergie auch eine Plankarte der Ausschlusskriterien (Ziele der Raumordnung), deren Gebietskulisse noch nicht in anderen Planwerken dargestellt ist.
Eckpunkte der neuen Flächenplanung
Eckpunkte für die weitere Windenergieflächenplanung hatte die Landesregierung bereits am 19. Dezember 2023 beschlossen. An den bisherigen Abständen der Windenergieanlagen zu Siedlungen und Wohngebäuden im Außenbereich soll festgehalten werden. Schutzabstände zur Wohnbebauung bleiben, wie im Koalitionsvertrag vereinbart, unverändert. Im Außenbereich müssen Vorranggebiete 400 Meter Abstand zur Wohnbebauung einhalten, zu Dörfern und Städten 800 bzw. 1.000 Meter. Andere Kriterien, zum Beispiel der Landschafts-und Artenschutz oder der Denkmalschutz, werden hingegen teilweise weniger stark gewichtet, um genügend Vorranggebiete Windenergie ausweisen zu können. Darüber hinaus können in den Vorranggebieten zukünftig auch Straßen, Hochspannungsleitungen, Deiche und andere linienförmige Strukturen liegen, die dann erst bei der Genehmigung der konkreten Standorte von Windenergieanlagen berücksichtigt werden. Mehr Informationen zu den Eckpunkten
Mehr informationen zur Windenergienutzung (Räumliche Steuerung)
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Bekanntmachung Planungsabsichten Wind: Teilfortschreibung des Landesentwicklungsplanes (Windenergie an Land) und Teilaufstellung der Regionalpläne (Windenergie an Land) für die Planungsräume I bis III
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Karte LEP Auszug Grundsätze
Die Karte stellt ausgewählte Grundsätze der Raumordnung des Kapitels 4.5.1 des Entwurfs der Teilfortschreibung zum Thema "Windenergie an Land" des Landesentwicklungsplans Schleswig-Holstein – Fortschreibung 2021 dar. Bei den ausgewählten Grundsätzen handelt es sich um die folgenden Schutzgebietskategorien: Schlafgewässer von Kranichen und Umgebungsbereich, Nahrungsgebiete für Gänse und Singschwäne außerhalb von EU-Vogelschutzgebieten, Hauptachsen des überregionalen Vogelzugs mit Bedeutung, Wiesenvogel-Brutgebiete mit hohen Siedlungsdichten, Schützenswerte Geotope und Sichtkorridore um die UNESCO-Welterbestätte Archäologischer Grenzkomplex Haithabu und Danewerk. Die Karte ist nicht Bestandteil des Entwurf der Landesverordnung über das Thema Windenergie an Land im Landesentwicklungsplan Schleswig-Holstein und besitzt rein informellen Charakter.
Karte LEP Auszug Grundsätze (PDF, 37 MB, Datei ist nicht barrierefrei)
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Windparkprojekt Kükels-Leezen-Fredesdorf / Sep. 2024
Auszug aus dem Sitzungsprotokoll (Gemeinderatssitzung vom 05.09.2024)
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TOP 10 Vorstellung zur Windparkplanung in der Gemeinde Kükels Bürgermeister Richter-Harder gibt das Wort an Herrn Jörn Siemann ab. Dieser stellt die Interessengemeinschaft Jörn Siemann vor. 4 Seit Herbst 2023 werden Grundstückseigentümer von Projektieren angesprochen, um Windparks zu errichten. Hierbei gab es mehrere Treffen zwischen den Grundstückseigentümern. Seit Herbst 2023 werden Grundstückseigentümer von Projektiere angesprochen. Dadurch hat sich das Windparkprojekt Kükels-Leezen-Fredesdorf entwickelt. Hier gibt es zwei Sprecher. Bürgermeister Richter-Harder war bei den Treffen mit eingebunden. Die Eigentümer sind sich zum jetzigen Zeitpunkt einig, dass diese weiter in die Planung einsteigen und bisher noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden kann. Die Planungshoheit liegt beim Land Schleswig-Holstein. Diese stellen ein Landentwicklungsplan auf. Herr Siemann stellt der der Niederschrift beigefügten PowerPoint Präsentation vor. Weiter wird ausgeführt, dass die Gemeinde rein rechtlich kein Mitspracherecht hat, da sich die Flächen im Privateigentum befinden. Die Interessengemeinschaft möchte jedoch die Gemeinde mit einbeziehen. Es wird noch auf Rückmeldungen von Firmen gewartet. Jedoch soll noch in diesem Jahr eine abschließende Entscheidung getroffen werden.
PDF-Präsentation: Windparkprojekt Kükels-Leezen-Fredesdorf
TOP 11 Beratung und Beschlussfassung über eine Stellungnahme zur Windparkplanung Bürgermeister Richter-Harder erläutert, dass es grundsätzlich drei Möglichkeiten gibt. Entweder gibt die Gemeinde eine positive Stellungnahme zur Windparkplanung ab, eine negative oder gar keine. Des Weiteren wird ausgeführt, dass eine Stellungnahme bis zum 09.09.2024 erfolgen muss. Die Planung für einen Windpark läuft zwar schon seit März/ April, jedoch steht erst seit ca. 4 Wochen der jetzige Plan fest. Die Eigentümer der Flächen waren sich vorher auch noch nicht einig. Daher wurde jetzt erst an die Gemeindevertretung das Vorhaben herangetragen. Es wird noch mal über die Auswirkungen auf die Gemeinde diskutiert. Hierbei werden die finanziellen Vorteile noch mal erläutert und über die möglichen Nachteile gesprochen. Zudem stellt sich die Frage, ob dadurch ggfs. andere Zuschüsse wegfallen könnten. Selbst wenn die Gemeindevertretung sich gegen einen Windpark aussprechen würden, liegt die Entscheidung über die Umsetzung immer noch bei den Eigentümern der Flächen. Bürgermeister Richter-Harder lässt über folgenden Beschlussvorschlag abstimmen: Die Gemeinde Kükels gibt eine Stellungnahme zur Windparkplanung ab. Abstimmungsergebnis: -Einstimmig dafür- Des Weiteren lässt Bürgermeister Richter-Harder über den Inhalt der Stellungnahme abstimmen Es ergeht der Beschlussvorschlag, eine positive Stellungnahme, mit der Einschränkung eines Bürgerwindparkes abzugeben. Abstimmungsergebnis: Ja-Stimmen: 6; Nein-Stimmen: 1; Enthaltungen: 1
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Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien EEG 2023
Alle Informationen zum Gesetz für den Ausbau erneuerbarer Energien
EEG 2023 Ausfertigungsdatum: 21.07.2014 Vollzitat: "Erneuerbare-Energien-Gesetz vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Februar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 52) geändert worden ist"